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Verkaufsbedingungen


1. Preise


Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Lager. Unsere Preise sind ohne Umsatzsteuer, die zusätzlich aufgeschlagen wird. Erhöhen sich Frachten, Gebühren oder Abgaben gegenüber dem Vertragsabschluss, gehen solche Erhöhungen zulasten des Käufers.


2. Lieferungen


2.1.

Jeder Verkauf erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger Eigenbelieferung. Ereignisse (höhere Gewalt, Streik, Naturkatastrophen etc.), die die rechtzeitige Lieferung unmöglich machen oder verzögern, entbinden uns von der Lieferverpflichtung bzw. berechtigen uns, den Zeitpunkt der Lieferung hinauszuschieben. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – ausgeschlossen.

2.2.

Für Gewicht und Menge sind die Feststellungen am Verladeort maßgebend. Kann die Verwiegung erst am Ankunftsort erfolgen, so ist das Gewicht durch amtliche Dokumente zu belegen. Das Verkaufsgewicht wird dann ermittelt, indem dem am Ankunftsort festgestellten Gewicht die „Toleranzansätze für alle Entfernungen für Schwund und Verderb“ hinzugerechnet werden, die in den „Geschäftsbedingungen für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse (EWG)“ und den „Geschäftsbedingungen für den europäischen Kartoffelhandel (RUCIP)“ angegeben sind. Bei Lieferungen mit Lkw ist eine Gewichtsdifferenz in der entsprechenden Spalte des Frachtbriefes vom Empfänger zu vermerken und vom Fahrer gegenzuzeichnen.


3. Übernahme der Ware


3.1.

Die Ware gilt zu dem Zeitpunkt als durch den Käufer übernommen, zu dem die Verfügungsgewalt von uns auf den
Käufer oder auf einen seiner Beauftragten übergeht.

3.2.

Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer die Standgelder weiter zu berechnen, die durch eine vom Empfänger
verschuldete, verzögerte Entladung der Lkw entstanden ist.


4. Mängelrüge


4.1.

Rügen sind innerhalb 6 Stunden nach Erhalt der Ware schriftlich unter genauer Angabe der Beanstandung zu erheben.


4.2.

Die Ware kann nur sofort nach Ablieferung beanstandet werden. Die dazu gehörenden Unterlagen müssen dem
Verkäufer unverzüglich zugehen.


4.3.

Wird die Ware an einen Spediteur zur Verfügung des Käufers geliefert, so lehnt der Verkäufer die Haftung für
alle Schäden ab, wenn der Käufer nicht für unverzügliche Weiterbeförderung sorgt.


4.4.

Wird in Kühl-Lkw gelieferte Ware beanstandet, so ist in der entsprechenden Spalte des Frachtbriefes die Ankunftstemperatur des Kühlraumes und des Kühlgutes, (Temperatur der Fruchtpulpe) vom Empfänger einzutragen und vom Fahrer gegenzuzeichnen.


4.5.

Die Toleranz für Gewichtsschwund und Verderb zusammen beträgt bei Beerenfrüchten 3 %, bei anderen Obst- und
Gemüsearten 2 % des Fakturengewichtes.


4.6.

Bei einer von uns anerkannten Rüge kann der Käufer nur Minderung des Preises, nicht jedoch Wandlung oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


4.7.

Hat der Käufer oder sein Beauftragter die Ware nach Besichtigung gekauft oder übernommen, so ist jede Rüge
ausgeschlossen.

5. Zahlung


Unsere Rechnungen sind netto Kasse ohne jeden Abzug bei Erhalt der Ware zahlbar. Erfolgt die Zahlung nicht vertragsgemäß, unverzüglich nach Erhalt der Ware, so ist der Verkäufer berechtigt, bankübliche Zinsen zu berechnen. Werden Schecks angenommen, so geschieht dies nur zahlungshalber.


6. Eigentumsvorbehalt


6.1.

Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur restlosen Bezahlung (bei Zahlung mit Wechseln/Schecks, bis zu deren

Einlösung) aller Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer erwachsen.

6.2.

Der Eigentumserwerb an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung und Vermischung nach § 950 BGB ist ausgeschlossen, ohne dass dadurch für uns Verpflichtungen begründet werden. Bei der Verbreitung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Die verarbeitete Ware dient unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der
von uns gelieferten und verarbeiteten Vorbehaltsware.


6.3.

Die Forderungen des Käufers aus in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr erfolgten Verkaufes unserer Vorbehaltsware werden an uns abgetreten. Sofern unsere Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Waren erfolgt, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach unserer Rechnung. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Ware.

6.4.

Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen uns unverzüglich anzuzeigen.


7. Erfüllungsort – Gerichtsstand


7.1.

Erfüllungsort für die Zahlungen ist Österreich.

7.2.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) sind die ordentlichen Gerichte in Österreich.

7.3.

Ein Schiedsgericht, wie dies in den „Geschäftsbedingungen für frische, essbare Gartenbauerzeugnisse (EwG)“ und in den „Geschäftsbedingungen für den europäischen Kartoffelhandel (RUCIP)“ vorgesehen ist, ist nur dann sachlich zuständig, wenn dies ausdrücklich mit uns schriftlich vereinbart wurde.


8. Geltungsbereich


8.1.

Der Käufer erkennt die Verbindlichkeit dieser Verkaufsbedingungen, die für dieses und jedes weitere Geschäft gelten sollen, mit der Entgegennahme der Verkaufsbestätigung bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich an, auch wenn wir später einmal nicht mehr darauf Bezug nehmen.


8.2.

Alle anderen Bedingungen des Käufers sind für uns nur dann rechtsverbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigen.


8.3.

Werden einzelne Bedingungen hiervon abbedungen, nichtig oder unwirksam, berührt das nicht die Gültigkeit der
übrigen.


8.4.

Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn in einem oder mehreren vorhergehenden Fällen andere
Bedingungen vereinbart oder geduldet worden sind.


9. lnnergem. Verkehr / Ust-ld Nr.

Bei Lieferung in EG-Staaten außerhalb des Rechnungsstellungslandes ist die Lieferung umsatzsteuerfrei, soweit der Käufer seine Umsatzsteueridentifikationsnummer benennt. Unterlässt es dieses, wird die gesetzliche Umsatzsteuerberechnet.

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